Das hatten sich die Herrschaften von der Bürgerunion sauber ausgedacht: Nicht nur, dass dieser Wahlverein in der Ratssitzung frech gelogen und unsere Fraktion als „Rassisten und Demokratiefeinde“ übelst verunglimpft hat; nein, die hatten auch noch die Unverschämtheit besessen gegen mich als Fraktionssprecher Strafanzeige zu stellen! Und genau damit hat diese Clique um den ehemaligen Konditor verdientermaßen Schiffbruch erlitten. Recht so!
Nun muss man wissen, dass die Bürgerunion unter einem chronischen Aufmerksamkeitsdefizit leidet. Während der schwarz-rot-grüne Block von CDU,SPD und Grünen ständig von sich reden macht und das Wohlwollen der etablierten Medien genießt, kämpft das Provinzgewächs Bürgerunion verzweifelt darum, sich irgendwie ins Gespräch zu bringen. Da glaubten die Herrschaften, mit einer Strafanzeige gegen mich als Fraktionsvorsitzenden der AfD beim Publikum punkten zu können.
Was war passiert: Ich hatte das schäbige Abstimmverhalten der Ratinger Ratsmitglieder, die sich samt und sonders die Trierer Deportationslüge zu eigen gemacht hatten, in die ungute Tradition deutschen Mitläufertums gestellt, wie es sich auch in der NAZI-Herrschaft manifestiert hat. Daraus glaubte nun ein Quartett, bestehend aus dem Möchtegernbürgermeister, seinem Vize und zwei BU-Anwälten mir einen Strick drehen zu können und hat mich in aller Öffentlichkeit angezeigt. Die Rheinische Post stürzte sich seinerzeit mit Begeisterung auf diesen Braten. Wörtliches Zitat: „Ulrich verunglimpfe die Opfer der Pogrome vom 9. November 1938 in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise und beleidige die Ratsmitglieder, die den Ratsbeschluss tragen.“ Mit dieser Verleumdung machte die BU in ihrem Webauftritt in großer Aufmachung Propaganda. Frei nach dem Motto: AfD-Bashing geht immer.
Nun sorgte die Staatsanwaltschaft für Klarheit: Nicht das Geringste dran an den Beschuldigungen der BU! Deswegen nicht einmal die Aufnahme von Ermittlungen. Hier die ausführliche Begründung der Staatsanwaltschaft gegen die Bürgerunion in voller Länge:
die von Ihnen beantragte Einleitung eines Ermittlungsverfahrens setzt nach § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung voraus, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat bestehen. Diese Anhaltspunkte müssen sich auf den objektiven und subjektiven Tatbestand eines Strafgesetzes beziehen.
Ihrem Vorbringen vermag ich solche Anhaltspunkte nicht zu entnehmen. Der geschilderte Sachverhalt fällt unter keine strafrechtliche Vorschrift.
Mit Ihrer Strafanzeige vom 7. Februar 2024 haben Sie vorgetragen, dass der Rat der Stadt Ratingen in seiner Sitzung vom 6. Februar 2024 mit großer Mehrheit beschlossen hat, sich der „Trierer Erklärung“ des Deutschen Städtetages vom 18. Januar 2024 anzuschließen, mit der das Treffen rechtsextremer Kreise verurteilt wurde, bei dem Vernehmen nach die millionenfache „Remigration“ von Mitbürgern ausländischer Herkunft geplant wurde. Auf diesen Beschluss hin soll der Beschuldigte am selben Abend eine Erklärung auf der Webseite der AfD Ratingen hochgeladen haben. In dieser Erklärung heiße es unter anderem „Es tut mir leid das zu konstatieren: Es ist genau der gleiche Ungeist eines bequemen Mitläufertums, der schon am 1. April 1933 den Boykottaufrufen der Nazis willig folgte und später am 9. November 1938 beim Pogrom Beifall klatschte. Ich hätte das hier in unserem Ratingen niemals für möglich gehalten. Ich und meine Fraktionskollegen mussten sich aber eines Besseren belehren lassen. Schande!“
Die Erklärung unterfällt nicht dem Straftatbestand des § 130 Abs. 3 StGB. Mit seinen Äußerungen billigt, leugnet oder verharmlost der Beschuldigte nicht die in der NS-Zeit begangenen Handlungen der in § 6 VölkerStGB (VStGB) beschriebenen Taten. Billigen meint ein Gutheißen einer konkreten Tat, welches in ausdrücklicher oder konkludenter Form erfolgen kann (BeckOK StGB/Rackow, StGB § 130 Rdn. 33). Der Beschuldigte beklagt in seinem Beitrag eher den unkritischen Zeitgeist in den 1930er Jahren, der dazu geführt hat, dass weite Teile der Bevölkerung zum Aufstieg der NSPAD beigetragen haben. Mithin billigt er die unter der NS-Herrschaft begangenen Taten nicht. Auch ein Leugnen kann in seiner Äußerung nicht gesehen werden.
Ein Verharmlosen im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn die unter der NS-Herrschaft begangene Tat in tatsächlicher Hinsicht heruntergespielt, beschönigt oder ihr wahres Gewicht verschleiert wird (BeckOK wie vor Rdn. 35). Hier könnte man die Äußerung des Beschuldigten so verstehen, dass er sich auf eine Stufe mit den von den Nationalsozialisten verfolgten Bevölkerungsgruppen stellen möchte. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich um eine Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz GG handelt. Für die Prüfung, ob eine Meinungsäußerung strafbar ist, gelten mit Blick auf Art. 5 GG besondere Grundsätze, die bei der Ermittlung ihres Bedeutungsgehalts zu berücksichtigen sind, um dem Grundrecht der Meinungsfreiheit gern. Art. 5 GG bereits bei der Auslegung der Äußerung angemessen Rechnung zu tragen.
Zunächst ist nach ständiger Rechtsprechung deren objektiver Sinn zu ermitteln, wobei nicht die subjektive Absicht des sich Äußernden und nicht das subjektive Verständnis eines ggfs. von einer Äußerung Betroffenen maßgeblich ist, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, zudem ist ihr Kontext einzubeziehen; fernliegende Deutungen sind auszuscheiden, im Falle von mehrdeutigen Äußerungen ist grundsätzlich maßgeblich, ob eine der nicht auszuschließenden Bedeutungsvarianten straffrei wäre (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2021, 1 BvR 1073/20, NJW 2022, 680, dort Rdn. 28; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995, 1 BvR 1476/91, NJW 1995, 3303 (3305)). Hier kann die Äußerung des Beschuldigten auch dahingehend verstanden werden, dass er eine kritische Meinungsbildung anmahnt. Kein Verharmlosen im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB ist daneben aber auch die Über-Bewertung tatsächlicher oder vermeintlicher, eigener oder fremder Verfolgung, welche die Behauptung enthält, ebenso rechtswidrig behandelt zu werden, wie die NS-Opfer (Fischer, StGB, 70. Auflage 2023, § 130 Rdn. 31). Mithin kommt hier eine Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 StGB nicht in Betracht. Die Äußerung erfüllt auch nicht den Tatbestand des § 185 StGB, da diese ebenfalls im Lichte des Art. 5 GG ausgelegt werden muss wie bereits zuvor dargestellt. Mithin entfällt auch der Tatbestand des § 185 StGB. – Die Einleitung von Ermittlungen kommt deshalb nicht in Betracht.
Eine verdiente Klatsche für die Bürgerunion! Allerdings: Dessen waren sich die Herrschaften selber längst bewusst, schließlich hatten gleich zwei Anwälte das BU-Machwerk verfasst. Dem Möchte-gern-Bürgermeister und seinen Komplizen ging es ausschließlich um die Effekthascherei. Der Schuss ging jetzt nach hinten los.
Es bedurfte allerdings erst einer massiven Ermahnung durch meinen Anwalt, damit sich die BU dazu bequemte, das rufschädigende Posting von ihrer Web-Seite zu entfernen.
Noch etwas fiel mir auf: Während die Bürgerunion in ihrer berüchtigten Ratssitzung noch dreist behauptet hatte, dass „AfD-Funktionäre die Deportation von Millionen Menschen aus Deutschland diskutiert“ hätten, schreiben die in ihrer Strafanzeige tags drauf plötzlich nur noch „dem Vernehmen nach…“ . Die wussten ganz genau, was sie da angestellt hatten!
Politik ist ein schmutziges Geschäft, so lautet ein altes Sprichwort. Für schmutzige Geschäfte braucht es schmutzige Charaktere. Und die findet man nicht nur bei den traditionellen Blockparteien, die uns den ganzen Schlamassel in diesem Land eingebrockt haben. Solche Leute findet man unter anderem Etikett auch hier in der Provinz.
Hoffen wir, dass die Ratinger BU bei der Kommunalwahl die verdiente Quittung erhält!