Gleichstellungsplan der Stadtverwaltung Ratingen

Antrag: Abänderung der Vorlage 62/2023:  Gleichstellungsplan der Stadtverwaltung Ratingen für den Zeitraum 04/2023 – 03/2028 / TOP 5  der Ratssitzung am 16.5.2023

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

zu dem Gleichstellungsplan stellen wir den folgenden Antrag.

  1. Die Text-Passage aus der Vorlage: „… und die vorhandenen Strukturen so zu verändern, dass Frauen in allen Bereichen, Berufen und Funktionen in der Stadtverwaltung Ratingen paritätisch vertreten (sind) ..“ ist ersatzlos zu streichen.
  2. Die Textpassage aus dem Gleichstellungsplan (Seite 30): „Bei der Vergabe der Plätze für diese Maßnahmen sind weibliche Beschäftigte bis zum Erreichen eines Anteils von 50 % bevorzugt zu berücksichtigen (vgl. § 11 Abs. 1 LGG). Paritätische Besetzung von Arbeits- und Projektgruppen: Fachbereichs- oder abteilungsübergreifende Arbeits- und Projektgruppen werden insbesondere zur Bearbeitung vielschichtiger Aufgabestellungen gegründet. Zur Erarbeitung geschlechterdifferenzierter Lösungen (im Sinne von Gender Mainstreaming) sind gemischt geschlechtliche Gruppen unverzichtbar. Gleichzeitig entwickeln sich fachbereichsübergreifende Netzwerke. Die Dienstanweisung wird dahingehend überarbeitet, dass eine geschlechterparitätische Besetzung der Projektgruppe empfohlen wird. Das Gebot der Geschlechterparität gilt auch für andere Arbeitsgruppen.“ ist ersatzlos zu streichen.

Begründung:  Es ist völlig richtig, allen Jungen und Mädchen, Frauen und Männern gleiche Entwicklungs-, Bildungs- und Berufschancen zu ermöglichen. Dazu gehört auch die Ermutigung, sich für Berufs- und Tätigkeitsfelder zu entscheiden, die bislang vorwiegend von dem jeweils anderen Geschlecht besetzt wurden. Die Vorgabe fester Quoten für alle Tätigkeitsbereiche, Aufgaben, Projekte und Verantwortungen im geforderten Verhältnis 1:1 ist allerdings schlichtweg lebensfremd und führt in konkreten Fällen regelmäßig zu geschlechtsspezifischen Diskriminierungen. Eine solche Quotenregelung verstößt somit gegen Geist und Buchstaben des ersten Satzes im dritten Absatz des Artikels 3 des Grundgesetzes:    Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Ulrich, Fraktionsvorsitzender AfD

 

PS.: Der Antrag wurde abgelehnt!

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